Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Gemäß § 13 der Strom-Netzzugangsverordnung gelten Jahresmehr- und Jahresminderungen zwischen der bei Entnahmestellen ohne registrierende Viertelstunden-Lastgangzählung (Standard-Lastprofilkunde) gemessen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus dem prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde.